Im "Crashkurs Prsönlichkeitsrechte" an Tag 2 der re:publica TEN erklären die Rechtsanwälte Roman Portack und Ansgar Koreng, warum Bewertungsportale kritische Kommentare oft löschen. Dahinter steckt meistens eine unscharfe Trennung von Meinung und Tatsache – ein Unterschied, den jede und jeder kennen sollte
Schreibt ein User auf dem Bewertungsportal für Ärzte "jameda.de" eine negative Rezension, muss er damit rechnen, dass sein Beitrag schnell wieder gelöscht wird. Warum? Die UserInnen schreiben ihre Kommentare oft als Tatsachenbehauptung und machen ihre Meinung nicht deutlich. So hat die betreffende Ärztin die Möglichkeit, sein Veto einzulegen. Dann steht Behauptung gegen Behauptung und das Bewertungsportal löscht den Beitrag vorsorglich aus Angst vor einem Rechtsstreit. Von der UserIn geschilderte Behandlungsfehler kann das Portal schließlich nicht beweisen.
"Bei Meinungen fühlen wir uns grundsätzlich wohler", erklärt Roman Portack vom Presserat und bringt die schwierige Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung auf den Punkt. In dem Recht-Crashkurs erklären Portack und sein Rechtsanwaltskollege Ansgar Koreng die Gefahr bei der Tatsachenbehauptung: Eine Meinung ist eine wertende, subjektive Äußerung. Eine Tatsache hingegen muss immer wahr sein. Wer eine Tatsache aufschreibt, muss auch beweisen können, dass sie stimmt.
Auch wer an den Anfang des Satzes Foskeln wie "ich glaube" oder "meiner Meinung nach" setzt, sichert seine Aussage nicht automatisch als Meinung ab. "Dahinter steckt oftmals eine verdeckte Tatsachenbehauptung", erklärt Koreng. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn ein Diskretionsinteresse vorliegt: Wenn die Tatsache die Intimsphäre eines Menschen preisgibt, darf sie nicht öffentlich geäußert werden. Grundsätzlich könne sich jeder fragen, ob eine Tatsache die Menschenwürde des Betroffenen ins Wanken bringe.
Eine einfache Regel gibt Portack den TeilnehmerInnen noch auf den Weg: Mischen sich Meinung und Tatsache, wertet das der Presserat als Meinung, nicht als Tatsachenbehauptung. Zum Beispiel wenn auf eine Tatsache, eine persönliche Schlussfolgerung folgt, wie in diesem Satz: "Ich habe auf der Demonstration XY mit NPD-Flagge gesehen, also gehe ich davon aus, dass XY ein Nazi ist." Dieser Satz geht beim Presserat als Meinung durch. Aber auch hier gilt: Nur, wenn die Tatsache der Wahrheit entspricht.